Reichen bereits beruflich bedingte Auswärtstermine des Vertreters (laut Fristverlängerungsantrag zwei innerhalb einer Woche) und eine eintägige Abwesenheit der Sekretärin aus, um einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen zu können, kann nicht davon gesprochen werden, der Rechtsanwalt habe die ihm zukommenden Sorgfaltspflichten im Rahmen seiner Kanzleiorganisation eingehalten. Dazu kommt, dass der Vertreter damit rechnen musste, dass dem Fristverlängerungsantrag nicht Folge gegeben wird (vgl. VwGH 26.1.2009, 2008/17/0195), er aber dennoch - obwohl er durch die jahrelange Betreuung des Antragstellers mit dessen Rechtsangelegenheiten vertraut ist - die rechtzeitige Verbesserung des vom Antragsteller selbst eingebrachten Wiederaufnahmeantrags unterlassen hat. Schon deshalb liegt kein bloß minderer Grad des Versehens seitens des einschreitenden Rechtsanwalts vor.
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