Rückverweise
Durch eine Überschreitung einer gesetzlichen Entscheidungsfrist kommt es weder zu einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht, noch führt eine solche zur Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit der danach ergangenen Entscheidung (vgl. VwGH 30.6.2020, Ra 2020/09/0026; 18.9.2008, 2007/09/0383; 16.12.1997, 96/09/0266; VwGH 22.6.2021, Ra 2019/04/0140; 19.12.2018, Ra 2018/08/0086; 22.4.1997, 97/11/0050).