Rückverweise
Eine arbeitslose Person trifft hinsichtlich der Steigerung der Arbeitszeit bzw. der Leistung von Mehrarbeit eine Pflicht zur Meldung auch dann, wenn diese Mehrleistung ihrer Auffassung nach hinsichtlich eines Dienstverhältnisses kein Überschreiten der Grenze der Geringfügigkeit bewirkt und damit den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061; 4.10.2022, Ra 2022/08/0088).