Nach dem Zweck der Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG 1977 soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, bestimmte Meldungen nicht erstatten zu müssen, ist somit insoweit von ihm zu tragen (vgl. VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119, mwN).
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