Die Regelung betreffend Unterhaltsbezüge (§ 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG 1977) geht auf eine Änderung im Plenum des Nationalrats zurück. Sie wird im Gesamtändernden Abänderungsantrag (AA-248 25. GP, 3) wie folgt begründet: "Zusätzlich wird klargestellt, dass Unterhaltsansprüche von getrennten Partnern als Eigeneinkommen nur angerechnet werden, soweit sie die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen." Damit wird weitgehend der Gleichklang mit Erwerbseinkommen hergestellt, wie er auch bisher - auf Grund der insoweit nicht differenzierenden Bestimmung des § 5 Abs. 2 der NotstandshilfeV (vgl. dazu VwGH 26.5.2004, 2001/08/0060, mwN) - gegeben war. Nach der durch die Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 geschaffenen Rechtslage besteht nun nur insoweit ein Unterschied, als bei Erwerbseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht einen Freibetrag absteckt, sondern eine Freigrenze bildet - diese Einkommen sind also, solange sie unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, gar nicht, sobald sie diese aber überschreiten, voll anzurechnen (wobei in diesen Fällen zumindest in aller Regel gemäß § 12 AlVG 1977 keine Arbeitslosigkeit mehr vorliegen wird, sodass der Anspruch schon wegen Wegfalls dieser Voraussetzung zur Gänze verloren geht).
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