Rückverweise
Die Hinterbliebenenpension stellt - wie auch ein Unterhaltsanspruch in Geld - ein eigenes Einkommen dar. Sowohl eine Hinterbliebenenpension als auch ein monetärer Unterhaltsanspruch wäre nach der vor dem 1. Juli 2018 geltenden Rechtslage nicht als Partnereinkommen, sondern als eigenes Einkommen anzurechnen gewesen (vgl. zu Unterhaltszahlungen etwa VwGH 26.1.2010, 2009/08/0069, sowie VwGH 2.7.2019, Ra 2018/08/0026; zur Hinterbliebenenpension VwGH 23.3.2015, Ro 2015/08/0003). Durch die Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 wurde nur die Anrechnung des Partnereinkommens beseitigt. Dass demgegenüber Unterhaltsbezüge weiterhin der Anrechnung unterliegen sollen, ergibt sich schon daraus, dass dafür in Form des - im Plenum des Nationalrats angefügten - letzten Satzes des § 36 Abs. 3 AlVG 1977 eine eigene Regelung geschaffen wurde, wonach diese Anrechnung nur mit dem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag zu erfolgen hat. Der VwGH hat - in Zusammenhang mit der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem damaligen § 34 AlVG 1977 - auch schon ausgesprochen, dass die unterschiedliche Behandlung eines Anspruchs auf Unterhalt gegen im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten oder eingetragene Partner und eines eigenen Einkommens - mag es auch, wie im Fall von Geldleistungen des nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsverpflichteten oder einer Hinterbliebenenpension, dem Unterhalt dienen - zulässig sein kann, weil das eigene Einkommen selbständige Dispositionsmöglichkeiten eröffnet (vgl. VwGH 23.3.2015, Ro 2015/08/0003). In diesem Sinn bestehen auch gegen die Anrechnung von Geldunterhalt und Hinterbliebenenpensionen nach Abschaffung der Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe keine gleichheitsrechtlichen Bedenken.