Im zweiten Rechtsgang besteht nach § 63 Abs. 1 VwGG eine Bindung an die im Vorerkenntnis vom VwGH zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, nicht aber hinsichtlich des Sachverhaltes (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2017/05/0076; 24.11.2005, 2004/07/0190; jeweils mwN).
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