§ 4 Abs. 4 ASVG stellt auf die Erbringung von "Dienstleistungen" gegen Entgelt ab, weshalb eine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung - in Abgrenzung von anderen Dauerschuldverhältnissen - nur dann in Betracht kommt, wenn zwischen der Erbringung von Dienstleistungen (für einen Dienstgeber) - somit von Arbeitsleistungen, hinsichtlich derer eine Pflichtversicherung in Rede steht - und einer von einem Dienstgeber erbrachten Gegenleistung ("Entgelt") ein Austauschverhältnis besteht (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028).
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