Durch die Aufhebung eines Erkenntnisses, mit dem ein Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmewerber erfolglos begehrt wurde, durch den VwGH tritt im Hinblick auf § 42 Abs. 3 VwGG die Gegenstandslosigkeit des Revisionsverfahrens betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Beschluss ein (vgl. VwGH 18.9.2015, Ro 2014/05/0068).
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