Die Erhaltungspflicht der Wasserberechtigten einer ein künstliches Gerinne umfassenden Anlage umfasst Uferschutzbauten nicht, die von Eigentümern anrainender Liegenschaften hergestellt wurden. Soweit solchen Bauten eine wasserrechtliche Bewilligung zugrunde liegt, fallen sie in die Erhaltungspflicht der jeweiligen Konsensträger; soweit sie hingegen als eigenmächtige Neuerungen Dritter nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu qualifizieren sind, sind sie ebenfalls nicht von den Wasserberechtigten der Anlage zu erhalten (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049). Das VwG hat mit seiner Ansicht, allein daraus, dass von (irgendeiner) Menschenhand die Zuleitung von Wasser in das Gerinne, an dem sich die Wasserkraftanlage der revisionswerbenden Partei befindet, gesteuert werde, ergebe sich nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 die Instandhaltungspflicht der revisionswerbenden Partei, die Rechtslage verkannt. Es wäre vielmehr eine Auseinandersetzung damit erforderlich, ob das Wasserbenutzungsrecht der revisionswerbenden Partei auch die Befugnis umfasst, die Einleitung des Wassers in das Gerinne zu bestimmen.
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