Wurde eine Niederschrift über eine bloß mündliche Bauanzeige nicht aufgenommen - wozu die Behörde im Fall des Gebotes der Schriftlichkeit einer Eingabe nicht verpflichtet ist - liegt eine rechtswirksame Bauanzeige nicht vor, sodass diesbezüglich auch keine Pflicht zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags im Hinblick auf die gebotene Schriftlichkeit der Eingabe besteht.
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