Mit dem Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit wird das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Vielmehr sind die Akten an das zuständige VwG zu übermitteln (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035). Da über die zurückgewiesene Beschwerde noch entschieden werden muss, stellt sich auch die Gefahr der Versäumung der Beschwerdefrist nicht.
Rückverweise