Einem Alleingesellschafter kommt maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Rechtsträgers zu, an dem die Gesellschaftsanteile gehalten werden; dies gilt auch dann, wenn der Alleingesellschafter nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer ist (vgl. VwGH 20.5.2010, 2009/04/0210; 25.2.1997, 97/04/0021).
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