Einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer juristischen Person (wie etwa einer GmbH) kommt ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieses Rechtsträgers zu (vgl. VwGH 22.4.2010, 2006/04/0069; 25.6.2008, 2007/04/0137; 20.10.2004, 2004/04/0155).
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