Es besteht keine rechtliche Grundlage für einen selbständigen Abspruch über die allfällige Berechtigung der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Art. 58 Abs. 2 DSGVO bzw. der allfälligen Rechtswidrigkeit des jeweils anlassgebenden Verarbeitungsvorgangs. Art. 58 DSGVO enthält keine ausdrückliche rechtliche Grundlage für eine selbständige Feststellung über die allfällige Rechtswidrigkeit eines datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitungsvorgangs in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren durch die Datenschutzbehörde. § 24 DSG sieht zwar die Möglichkeit der Feststellung einer Verletzung in einem datenschutzrechtlich geschützten Recht über Antrag einer betroffenen Person vor. Diese Bestimmung regelt jedoch die Individualbeschwerde einer in ihrem Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzten Person und ist auf das von der Datenschutzbehörde amtswegig eingeleitete Verfahren weder direkt noch im Wege einer Analogie anwendbar (vgl. VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 sowie VwGH 1.9.2022, Ra 2022/04/0066).
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