Rückverweise
Für die Anwendung des § 40 Abs. 1 SPG 1991 ist eine "Festnahme" durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erforderlich. Dabei kommt es aber auf die gesetzliche Grundlage, nach der die Festnahme erfolgte, nicht an (vgl. VwGH 29.7.1998, 97/01/0102, 0103). Diese Sichtweise wird durch die jüngere Rechtsprechung des VwGH bestätigt, in der in Bezug auf § 40 Abs. 1 SPG 1991 auf die "Festnahme" bzw. den Zweck der Durchsuchung - eine Eigen- oder Fremdgefährdung bzw. eine Flucht "während der Anhaltung" zu verhindern -, abgestellt wird (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, 30.3.2017, Ra 2015/03/0076).