Die Anwendung des § 40 Abs. 1 SPG 1991 setzt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung (arg: "Menschen, die festgenommen worden sind") die Festnahme der zu durchsuchenden Person durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes voraus. In diesem Sinn hat der VwGH bereits in seiner älteren Rechtsprechung zu § 40 (Abs. 1) SPG 1991 auf das tatbestandsmäßige Erfordernis einer "Festnahme" abgestellt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2000/01/0018: "Eine Festnahme der Mitbeteiligten lag ... nicht vor ..."; vgl. auch VwGH 29.7.1998, 97/01/0102, 0103).
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