Die Verleihung der Staatsbürgerschaft und die Erstreckung der Verleihung sind als jeweils rechtlich selbständige Entscheidungen anzusehen und gesondert je für sich zu beurteilen (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 21). Dies gilt auch für Bescheide über die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens sowie der einzelnen Erstreckungsverfahren.
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