Rückverweise
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Fremde, die sich vor der Aberkennung des Schutzstatus langjährig rechtmäßig als Asylberechtigte im Bundesgebiet aufgehalten haben und über eine entsprechende "Aufenthaltsverfestigung" verfügen, ist im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung (auch) auf die Wertungen Bedacht zu nehmen, die sich aus den Vorschriften ergeben, nach denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach langjähriger rechtmäßiger Niederlassung in Österreich für nicht zulässig erklärt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft wird (vgl. dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328)