Der Erwerbstatbestand gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 wird nicht mit der Schenkung des Gesellschaftsanteils, sondern mit dem Übergang des Vermögens gemäß § 142 Abs. 1 UGB auf den "letzten Gesellschafter" verwirklicht. Dabei erwirbt der verbleibende Gesellschafter ex lege das gesamte Gesellschaftsvermögen und - mangels einer dem § 6 Abs. 2 GrEStG 1955 entsprechenden Bestimmung - nicht nur im Ausmaß der Beteiligungsquote des vorletzten Gesellschafters.
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