Zur Entscheidung über Einwendungen gegen den Rückstandsausweis iSd § 6 Abs. 3 RGG 1999 ist in jedem Fall (in erster Instanz) die Stelle zuständig, von welcher der Rückstandsausweis als Vollstreckungstitel ausgegangen ist (VwGH 21.3.2005, 2004/17/0168; 22.2.2006, 2003/09/0111).
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