Bei in einem Bescheid zusammengefasst festgesetzten Selbstberechnungsabgaben (§ 201 Abs. 4 BAO) sind die Säumniszuschläge für die Anwendbarkeit der Bagatellgrenze zusammenzurechnen. Diese Regelung spricht, ebenso wie der Umstand, dass es sich bei Säumniszuschlägen um Nebengebühren der Abgaben (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) handelt, dafür, dass die Säumniszuschläge für zusammengefasst festgesetzte Abgaben im Bescheid in einer Summe ausgewiesen werden können (vgl. zu solchen Fallkonstellationen etwa VwGH 28.5.2008, 2005/15/0155; 13.11.1985, 85/13/0057).
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