Die Revisionswerberin strebt kein Bewilligungsverfahren nach § 7 Abs. 2 Stmk KJHG 2013 als (Einpersonen-)Einrichtung an, sondern eine bescheidmäßige Feststellung ihrer Eignung als Fachkraft (iSd. § 12 B-KJHG 2013 bzw. des § 9 Stmk KJHG 2013) für die Beschäftigung in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung. Eine bescheidmäßige Eignungsfeststellung "als Fachpersonal" (iSd. § 9 Stmk KJHG 2013) erweist sich nicht als geeignetes Mittel zur Beseitigung einer aktuellen oder zukünftigen Rechtsgefährdung der Revisionswerberin. Im Hinblick auf die begehrte Feststellung "über die Eignung (Qualifikation) als Fachpersonal für die Erbringung von Leistungen der ‚Sozialpädagogischen Kinder- und Jugendbetreuung' (Abschnitt III.B der Anlage 1 Stmk KJHG-DV 2014)" ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass diese Leistung nicht mehr Bestandteil des Leistungskatalogs der Anlage 1 zur Stmk KJHG-DV 2014 ist. Aber auch hinsichtlich der Leistung "Betreuung bei Trennungs- und Verlusterlebnissen" (Abschnitt IV.B der Anlage 1 zur Stmk KJHG-DV 2014) wäre die begehrte Eignungsfeststellung zur Beseitigung einer Rechtsgefährdung der Revisionswerberin nicht geeignet, und zwar aus folgenden Gründen: Die Beschäftigung bei einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt auf privatrechtlicher Basis, etwa aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags. Zwar wird es schon im Hinblick auf § 7 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Stmk KJHG 2013 im Interesse der Einrichtung liegen, die Eignung ihres in Aussicht genommenen Personals anhand der jeweiligen im Leistungskatalog der Anlage 1 der Stmk KJHG-DV 2014 genannten Voraussetzungen zu beurteilen, doch ist die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bei der Auswahl ihres Personals grundsätzlich frei. Daher kommt niemandem - egal ob fachlich geeignet oder nicht - ein Recht zu, von einer solchen Einrichtung beschäftigt zu werden, sodass diesbezüglich auch keine Rechtsgefährdung erkennbar ist.
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