Rückverweise
Die Eignung von Einzelpersonen, die mit der Erbringung anderer (als psychologischer und psychotherapeutischer) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe beauftragt werden sollen, ist im Bewilligungsverfahren nach § 7 Abs. 2 Stmk KJHG 2013 anhand der jeweiligen im Leistungskatalog der Anlage 1 der (u.a. auf § 8 Abs. 3 Stmk KJHG 2013 gestützten) Stmk KJHG-DV 2014 genannten Voraussetzungen, zu denen auch bestimmte Berufsqualifikationen zählen, unter Berücksichtigung der auf die Einzelperson zutreffenden berufsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Aus dem Gesamtzusammenhang all dieser Vorschriften und der Erläuterungen (RV XVI. GPStLT EZ/OZ 2050/1, 9ff.) dazu ergibt sich jedoch, dass es sich dabei nur um solche Einzelpersonen handeln kann, die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe anstelle einer Einrichtung für eine bestimmte, im Leistungskatalog der Stmk KJHG-DV 2014 genannte Leistung herangezogen werden, nicht jedoch um Personen, die als qualifiziertes Fachpersonal iSd. § 12 B-KJHG 2013 bzw. des § 9 Stmk KJHG 2013 von einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung beschäftigt werden.