Nach § 11 Abs. 1 B-KJHG 2013 (welcher gemäß ihrem Art. 2 Abs. 2 Z 2 Inhalt der Vereinbarung BGBl. I Nr. 106/2019 ist) erfolgt die Eignungsfeststellung (Bewilligung) einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung auf Antrag. § 7 Stmk KJHG 2013 sieht einen Antrag zwar nicht explizit vor, eine Auslegung, nach den Vorgaben des Grundsatzgesetzes führt aber dazu, dass die Bewilligung auch nach dem Stmk KJHG 2013 nur auf Antrag erfolgt. Sowohl aus den Erläuterungen (RV XVI. GPStLT EZ/OZ 2050/1, 9 ff) dazu als auch aus jenen zu § 7 Abs. 2 Stmk KJHG 2013 geht hervor, dass die Eignungsfeststellung (Bewilligung) immer nur im Hinblick auf jene Leistung erfolgt, die tatsächlich erbracht werden soll. Aus einer Zusammenschau von § 7 Abs. 2 und 7 sowie aus den Erläuterungen zu § 7 Abs. 1 Stmk KJHG 2013 ergibt sich, dass unter den Begriff der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung in Ausnahmefällen auch Einzelpersonen zu subsumieren sind.
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