Gemäß § 46c Abs. 2 Vlbg NatSchG 1997 kommt dem Naturschutzanwalt (und anerkannten Umweltorganisationen) in den dort in den lit. a) bis i) genannten Angelegenheiten das Recht zu, gegen eine Entscheidung des VwG beim VwGH Revision zu erheben. Zu den "Angelegenheiten" des § 46c Abs. 2 legcit. gehören auch verfahrensrechtliche Entscheidungen (vgl. VwGH 3.7.2000, 2000/10/0002). Im Streit um die Beschwerdelegitimation vor dem VwG - hier infolge eines Streits um die Zuordnung einer Angelegenheit zu einem der in § 46c Abs. 2 lit. a bis j normierten Tatbestände - besteht für den Naturschutzanwalt jedenfalls das Recht, Revision beim VwGH zu erheben, wenn die von ihm behauptete Rechtsverletzung diesbezüglich möglich ist (vgl. VwGH 3.7.2000, 2000/10/0002; VwGH 5.4.2004, 2004/10/0048).