Von der Frage der Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG 1977 ist die Frage der Zumutbarkeit einer konkret vermittelten Beschäftigung im Sinn des § 9 AlVG 1977 zu trennen. Dabei ist zu beachten, dass der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, sich grundsätzlich auf alle Tatbestandselemente beziehen muss, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinn des § 9 AlVG 1977 ist (vgl. VwGH 7.5.2008, 2007/08/0163).
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