Rückverweise
Arbeitswilligkeit nach § 9 Abs. 1 AlVG 1977 liegt dann nicht vor, wenn ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt. Fehlt in diesem Sinn die Arbeitswilligkeit und damit die Verfügbarkeit nach § 7 Abs. 2 AlVG 1977, muss dies zur Einstellung des Bezuges gemäß § 24 Abs. 1 AlVG 1977 durch das AMS führen. Wenn eine im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stehende arbeitslose Person dagegen (lediglich) eine zumutbare Beschäftigung im Sinn des § 9 Abs. 1 AlVG 1977 nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so hat dies gemäß § 10 Abs. 1 AlVG 1977 (in Hinblick auf die Notstandshilfe iVm. § 38 AlVG 1977 ) den temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zur Folge (vgl. näher VwGH 25.6.2021, Ra 2020/08/0169, mwN).