Bei einer Person, die aufgrund einer herabgesetzten körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit in Folge einer Erkrankung - insbesondere auch einer psychischen Störung - nicht in der Lage ist, "eine geregelte Arbeitszeit" einzuhalten, "ein Vorstellungsgespräch zu führen" und überhaupt in einen "Arbeitsalltag einzusteigen", ist von Invalidität (§ 255 ASVG) bzw. Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) und damit von fehlender Arbeitsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 AlVG 1977 auszugehen.
Rückverweise