Rückverweise
Im Sinn des § 8 Abs. 2 AlVG 1977 ist das AMS verpflichtet, die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, soweit daran Zweifel bestehen, von Amts wegen - in der Regel durch die Einholung eines Gutachtens - zu prüfen (vgl. VwGH 11.2.2021, Ra 2019/08/0172, mwN). Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat nach § 8 Abs. 2 zweiter Satz AlVG 1977 an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden.