Die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung betrifft einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn des Art. 6 MRK ("civil right"), weshalb eine Prüfung der Relevanz der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung nicht vorzunehmen ist (vgl. etwa VwGH 4.12.2020, Ra 2020/05/0157, mwN).
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