Das LVwG ging von wirksamen Ersatzzustellungen an die Mutter des Rechtsvorgängers des Revisionswerbers im Hinblick auf die Ladung zur mündlichen Bauverhandlung und auf den Baubewilligungsbescheid vom 24. November 1971 aus, weil diese zwar in getrennten Wohneinheiten, aber im selben Haus wie ihr Sohn wohnte. Diese Auffassung ist aber mit der Vorschrift des § 23 Abs. 1 AVG 1950, wonach, wenn der Empfänger in der Wohnung nicht angetroffen wird, an jeden daselbst befindlichen, dem Zusteller bekannten erwachsenen Angestellten oder zur Familie gehörigen Hausgenossen des Empfängers zugestellt werden kann, nicht vereinbar, weil ein Wohnen in demselben Haus, jedoch in getrennten Wohneinheiten, für eine Ersatzzustellung nicht genügt. Zur Familie gehöriger Hausgenosse des Empfängers ist jeder, der in derselben Hausgemeinschaft wie dieser lebt und entweder mit ihm durch Familienbande (Verwandtschaft, Schwägerschaft) verbunden ist oder doch zumindest, wenn solche Bande nicht bestehen, mit ihm auf gemeinsame Rechnung wirtschaftet, also im gleichen Haushalte untergebracht ist (vgl. VwGH 11.7.1962, 2167/60).
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