§ 48 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 räumt dem Inhaber einer vereinfachten Bodenaushubdeponie kein subjektives Recht auf Abberufung der Deponieaufsicht und Eigenkontrolle durch die Behörde ein. Dem Deponieinhaber kommt daher auch kein diesbezügliches Antragsrecht zu. Ein dennoch gestellter Antrag ist daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.
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