Der VwGH hat in Übertragung der hg. Rechtsprechung zu nach dem AVG geführten Berufungsverfahren bereits klargestellt, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; vgl. jüngst VwGH 21.6.2021, Ro 2021/11/0006). Die Entscheidung hat in Beschlussform zu ergehen (vgl. weiterführend VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, mwN).
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