Rückverweise
Die Kognitionsbefugnis des VwG wird durch eine Beschwerdevorentscheidung nicht beschränkt (vgl. grundsätzlich zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die VwG VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; sowie bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).