Rückverweise
Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG entfallen, weil die Revisionssache ausschließlich von Rechtsfragen abhängt, die keinen komplexen Charakter haben, zumal für die zentrale Rechtsfrage bereits auf die Judikatur des EuGH verwiesen werden konnte (vgl. zu Rechtsfragen ohne besondere Komplexität etwa VwGH 18.2.2015, Ro 2014/10/0039, mwN).