Dem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO wird - insbesondere auch im Hinblick auf den Grundsatz der Transparenz gemäß dem 58. Erwägungsgrund der DSGVO - unter bestimmten Umständen nur dann hinreichend entsprochen, wenn der betroffenen Person vom für die Verarbeitung Verantwortlichen (auch) Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die personenbezogene Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, enthalten, zur Verfügung gestellt werden.
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