Rückverweise
Gemäß § 14 Abs. 4 BVergGKonz 2018 ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, ein Konzessionsvergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden. Einzige Alternative zur Beendigung durch Zuschlag ist gemäß § 70 BVergGKonz 2018 die Beendigung durch Widerruf. Dieser verlangt gemäß § 75 Abs. 1 BVergGKonz 2018 das Vorliegen sachlicher Gründe. Laut den Bezug habenden Materialien (ErlRV 69 BlgNR 24. GP, 237 und 244 iVm. 53) berücksichtigt diese Bestimmung die ständige Judikatur des EuGH (Rs C-27/98, Metalmeccanica, C-92/00, Hospital Ingenieure, C-244/02, Kauppatalo Hansel Oy, und C-440/13, Croce Amica One), wonach sich aus den Vergaberichtlinien nicht ableiten lässt, dass die in diesen Richtlinien implizit anerkannte Befugnis des öffentlichen Auftraggebers, auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, für den eine Ausschreibung stattgefunden hat, zu verzichten, "auf Ausnahmefälle begrenzt sei oder in jedem Fall voraussetze, dass schwerwiegende Gründe angeführt würden." In Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH ist kein strenger Maßstab bei der Beurteilung der Begründetheit eines Widerrufs anzulegen. Der EuGH hat diesbezüglich ausgeführt, "dass ein Auftraggeber, der beschließe, die Ausschreibung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu widerrufen, den Bewerbern und Bietern zwar die Gründe für seine Entscheidung mitteilen müsse, dass er danach aber nicht verpflichtet sei, das Vergabeverfahren zu Ende zu führen." (vgl. ErlRV 69 BlgNR 24. GP, 237 und 252 iVm. 160).