Rückverweise
Da es sich beim Recht auf Auskunft um kein punktuelles Geschehen handelt, das vorliegend nicht vor Inkrafttreten der DSGVO als abgeschlossen anzusehen ist, sind die DSGVO und das DSG in den zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG geltenden Fassungen als maßgebliche Rechtslage heranzuziehen (VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0037, Rn. 18 f).