Rückverweise
Dass gemäß § 96 Abs. 7 StVO 1960 die Behörden ein Verzeichnis lediglich über Bestrafungen nach § 99 Abs. 1 bis 2 StVO 1960 (sowie jene nach § 37a FSG 1997) zu führen haben, steht der Berücksichtigung sonstiger Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften bei der Strafbemessung gemäß § 19 VStG nicht entgegen (vgl. VwGH 10.11.1998, 97/11/0281).