Eine Antragsänderung vom Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 NAG 2005 auf eine Antragstellung für den Aufenthaltszweck "Schüler/Student" stellt eine wesentliche Änderung iSd. § 13 Abs. 8 AVG dar. Sie betrifft das "Wesen" der Sache, weil sich der geänderte vom ursprünglichen Antrag jedenfalls in Bezug auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck (dem ursprünglichen Antrag lag der Zweck der Familiengemeinschaft zugrunde, dem abgeänderten Antrag der Zweck der Schulbildung) unterscheidet (vgl. VwGH 16.9.2015, Ro 2015/22/0026; 20.7.2016, Ra 2015/22/0055). Eine wesentliche Antragsänderung iSd. § 13 Abs. 8 AVG ist als Stellung eines neuen Antrags unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu erachten. Die Zurückziehung bewirkt dabei den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über den ursprünglichen Antrag (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086). Da fallbezogen von einer wesentlichen Antragsänderung iSd. § 13 Abs. 8 AVG auszugehen ist, ist diese als Stellung eines neuen Antrags unter gleichzeitiger konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten. Es liegt somit kein unzulässiger "Doppelantrag", sondern ein (einziger) im behördlichen Verfahren neu gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 63 NAG 2005 vor, über den inhaltlich zu entscheiden war. Hinsichtlich des ursprünglichen - konkludent zurückgezogenen - Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG 2005 kommt der Behörde (dem VwG) indes keine Entscheidungskompetenz (mehr) zu.
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