Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081).
Rückverweise