Der (amtswegige) Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 hätte in einem Fall, in dem der Fremde einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, selbst im Falle einer auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung nicht getroffen werden dürfen (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).
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