Art. VI Z 50 GGG setzt nicht bloß die Berechnung der in Rede stehenden Abgaben (Grunderwerbsteuer und Gerichtsgebühr), sondern auch die Abgabe der Selbstberechnungserklärung gegenüber der Abgabgenbehörde vor dem 1. Jänner 2013 voraus (vgl. etwa die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E1 zu Art. VI GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
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