Rückverweise
Im vorliegenden Fall qualifizierte das Bundesfinanzgericht den revisionsgegenständlichen Pacht- und Servitutsvertrag - unter Heranziehung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter Hervorhebung des primären Zweckes des Vertrages in der Überlassung der Grundfläche zur Errichtung einer Windkraftanlage samt Zugehör als Bestandvertrag und sah in den im Vertrag geregelten Pflichten des Verpächters zur Duldung nicht den für das Wesen des Vertrages maßgeblichen Hauptregelungsgegenstand. Wirtschaftlicher Zweck des vorliegenden Vertrages sei offensichtlich, die Grundflächen im Sinne einer definierten und genau bezeichneten Erwerbsgelegenheit zu nutzen. Nach dem Gesamtbild der getroffenen Vereinbarung und dem dargelegten wirtschaftlichen Zweck liege ein Bestandvertrag im Sinn des § 33 TP 5 GebG vor. Darin liegt vor dem zivilrechtlichen Hintergrund keine unvertretbare Deutung des Vertrages als Bestandvertrag.
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