Rückverweise
Nach dem - gemäß § 1 Abs. 1 BAO auch in Angelegenheiten der Eingangsabgaben anwendbaren - § 167 Abs. 2 BAO hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. etwa die in Ritz, BAO6, unter Rz. 8 zu § 167 BAO referierte Judikatur).