Im Rahmen der Prüfung, ob dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben ist, ist im Rahmen der Beurteilung nach Art. 3 MRK, selbst wenn die Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) oder die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird, gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 auch auf § 11 AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.
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