Für die individuelle Entscheidung im Zusammenhang mit der Dienstplanung, die in Weisungsform vorzunehmen ist, - ist unbeschadet der Weisungsmöglichkeit von Vorgesetzten - der Dienststellenleiter zuständig (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150; siehe hier § 37 Oö. StGdBG 2002 sowie die Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz).
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