Zwar kann in einer wesentlichen Antragsänderung eine konkludente Zurückziehung eines ursprünglichen Antrags und die Stellung eines neuen Antrags erblickt werden (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210). Dann, wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind nämlich zur Beantwortung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen. § 863 ABGB misst auch den bloß schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Eine konkludente (stillschweigende, schlüssige) Willenserklärung iSd § 863 ABGB liegt nur dann vor, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt (vgl. VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0100). Liegt jedoch eine ausdrückliche Erklärung einer Partei über den aus ihrer Handlung zu erschließenden Willen vor, ist diese maßgeblich (vgl. RIS-Justiz RS0014424 zu konkludenten Vertragsabschlüssen).