Nach der Rechtsprechung des VwGH sind bei der Bedarfsprüfung, ausgehend vom - auf entsprechenden Feststellungen beruhenden - Leistungsangebot (Leistungsspektrum) des geplanten Ambulatoriums die im Einzugsgebiet gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145, mwN), wobei zu prüfen ist, ob die bestehenden Leistungsanbieter eine mit dem zu beurteilenden Antragsgegenstand gleichwertige medizinische Leistung anbieten, und gegebenenfalls deren durchschnittliche Belastung (die insbesondere durch die Wartezeiten abgebildet wird) (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009). Eine Verpflichtung zur Ermittlung der Wartezeiten bei jedem einzelnen dieser Leistungsanbieter ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 2 Z 1 Wr. KAG 1987 (oder des § 3a Abs. 2 Z 1 KAKuG) noch aus der Rechtsprechung des VwGH. Vielmehr wäre bei einer entsprechend großen Zahl an bestehenden Leistungsanbietern (wie sie etwa die Gruppe sämtlicher Zahnärzte in Wien jedenfalls darstellen würde) auch eine bloße Stichprobe eine mögliche Methode zur Ermittlung der Wartezeiten, sofern sie repräsentativ in dem Sinn ist, dass es die solcherart ermittelten Ergebnisse ermöglichen, eine Aussage über die Wartezeiten in Bezug auf die gesamte Gruppe der bestehenden Leistungsanbieter im Einzugsgebiet zu treffen.
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